▸ FAQ Quad9 und Sony Music
Über Quad9
F: Wer ist Quad9?
A: Quad9 ist eine gemeinnützige Stiftung, die sich für die Verbesserung der Sicherheit und des Datenschutzes im Internet einsetzt. Quad9 erfüllt diese Aufgabe durch die Bereitstellung eines rekursiven DNS-Resolvers, der Malware blockiert und das Nutzungsverhalten nicht nachverfolgt. Quad9 erhebt zum Schutz der Endnutzerinnen und -nutzer keinerlei personenbezogene Daten. Quad9 bietet den Dienst allen Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen, die ihn für ihre privaten, geschäftlichen oder mobilen Geräte nutzen möchten, kostenlos an.
F: Wer nutzt Quad9?
A: Quad9 wird von mehreren Millionen Nutzerinnen und Nutzern in einer Vielzahl von Netzwerken mit Standorten an mehr als 180 Points of Presence in mehr als 90 Ländern verwendet. Viele Privatpersonen konfigurieren ihre Systeme für die Verwendung von Quad9, um zusätzlichen Schutz vor Malware und Phishing zu erhalten. Internet Service Provider (ISPs) entscheiden sich möglicherweise dafür, Quad9 anstelle ihrer eigenen rekursiven Resolver zu verwenden, um ihren Kundinnen und Kunden einen kostenlosen Mehrwert zu bieten. Schulen können Quad9 nutzen, da keine privaten Daten gesammelt werden und Quad9 den sehr strengen Schweizer Datenschutzgesetzen unterliegt. Kleine Unternehmen können Quad9 nutzen, weil der Dienst kostenlos angeboten wird. Regionale und lokale Behörden können Quad9 nutzen, da für die Nutzung des Dienstes weder ein Vertrag noch eine Unterschrift erforderlich ist.
F: Wo ist Quad9 ansässig?
A: Der Hauptsitz von Quad9 befindet sich in Zürich, Schweiz.
F: Wie schützt Quad9 die Systeme und die Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer?
A: Quad9 speichert keine persönlichen Daten. IP-Adressen werden niemals auf der Festplatte gespeichert und nach Beantwortung der Anfragen verworfen. Quad9 verwendet keine Art von Cookies oder Tracking, um Nutzungsprofile zu erstellen oder Einzelpersonen mit ihren Anfragen in Verbindung zu bringen. Quad9 war der erste große rekursive Resolver, der DNS-over-TLS einsetzte, und unterstützt derzeit drei verschiedene Verschlüsselungsmethoden, um sicherzustellen, dass DNS-Daten von Endnutzerinnen und -nutzern nicht abgefangen oder verändert werden können. Siehe unsere Datenschutzrichtlinie.
Fragen und Antworten zu DNS
F: Was ist eine rekursive DNS-Auflösung?
A: Die gebräuchlichste Analogie ist, dass das DNS wie ein Telefonbuch ist, das Namen wie www.quad9.net auf IP-Adressen abbildet, so dass Computer die Anfragenden korrekt mit den Servern verbinden können, die den gewünschten Inhalt beherbergen. Das DNS leistet mehr als diese einfache Zuordnung von Namen zu Nummern, aber als kurze Beschreibung ist dies für ein Beispiel ausreichend. Wer einen Domainnamen besitzt, veröffentlicht seine Informationen auf so genannten "autoritativen Namensservern", die den gedruckten Seiten des Telefonbuchs entsprechen. Jeder Domainname gehört nur einer Person oder Organisation und nur eine kleine Gruppe von Servern enthält die Informationen zu diesem Domainnamen.
Rekursive Nameserver arbeiten im Auftrag der Endnutzerinnen und -nutzer. Wenn eine Website in einen Browser eingegeben wird, wendet sich das Desktop- oder Mobilgerät an einen rekursiven Nameserver und bittet um das Äquivalent von "Bitte schlag den Namen www.example.com nach und sag mir, wie die IP-Adresse lautet". Der rekursive Resolver durchläuft dann einen iterativen Prozess, bei dem er die maßgeblichen Server für jeden Teil des Namens in einer baumartig verästelten Suche identifiziert. Zuerst werden die Root-Nameserver gefunden (normalerweise in einer Datei), dann die Server, die die Antworten für ".net" kennen, dann die Server, die die Antworten für "example.net" kennen, und schließlich werden die autorisierenden Server für example.net nach der IP-Adresse von www.example.net gefragt. Dieser Prozess ist unglaublich schnell und für durchschnittliche Nutzerinnen und Nutzer fast unbemerkbar. Diese Suchvorgänge finden täglich Tausende von Malen statt, wenn eine einzelne Person normal im Internet surft. Weiterführende Informationen finden Sie unter diesem:
https://en.wikipedia.org/wiki/Domain_Name_System#Address_resolution_mechanism>.
Normalerweise werden rekursive Resolver vom lokalen ISP oder dem/der Netzwerkadministrator/-in betrieben, aber Quad9 bietet einen Dienst, der diese Systeme durch eine kleine Änderung der Netzwerkeinstellungen eines Geräts ersetzt. Die Gründe für den Einsatz von Quad9 sind vielfältig, aber der Hauptgrund ist oft zusätzliche Sicherheit. Quad9 beantwortet keine Fragen zu Websites, die als bösartig bekannt sind, was die Sicherheit erhöht, da verhindert wird, dass Personen versehentlich auf "bösartige" Ziele gelangen. Der zweite Hauptgrund für die Verwendung von Quad9 ist der Schutz der Privatsphäre. Quad9 sammelt keine persönlichen Daten und erstellt keine Profile von Nutzerinnen und Nutzern auf der Grundlage von Anfragen nach dem Hostnamen einer Website.
F: Inwiefern unterscheidet sich die DNS-Malware-Filterung von dem, was Sony verlangt?
A: Die Malware- und Phishing-Filterung wird von Quad9 auf allen Websites und für alle Nutzerinnen und Nutzer gleichermaßen durchgeführt. Bei der Schädlichkeit von Malware und Phishing kommt es nicht auf eine bestimmte Rechtsordnung an und daher wendet Quad9 die Bedrohungsabwehr als monolithische Schutzfunktion auf alle Anfragen an, unabhängig davon, woher sie stammen oder wo sich die Quad9-Serverinfrastruktur befindet.
Dies steht im Gegensatz zur Urheberrechts- und Inhaltsfilterung, die anhand von mindestens zwei Kriteriensätzen (und vielleicht noch mehr) differenziert angewandt werden muss: der Herkunft des Geräts, das die Namenssuche anfordert, und dem geografischen Standort des Quad9-Servers. Dies führt zu einem massiven "Many-to-many"-Lookup-Prozess, der für jede einzelne Abfrage durchgeführt werden muss, was die Abfragezeit drastisch erhöht und die Verarbeitungslast des Systems steigert. Außerdem besteht ein großes Fehlerpotenzial, da eine Über- oder Untersperrung aufgrund der geografischen Lage der IP-Adressen sehr wahrscheinlich ist. Wir verfügen weder über das juristische Fachwissen noch über das Budget, um Rechtsansprüche zu überprüfen oder einzelne Antragstellerinnen und Antragsteller zu kontrollieren.
Darüber hinaus gibt es Methoden, mit denen eine Website aus dem Filtersatz von Quad9 entfernt werden kann, wenn Quad9 aufgefordert wird, die Website erneut zu prüfen, und sich herausstellt, dass es sich um einen "falsch positiven" Eintrag handelt. Quad9 kann flexibel und eigenständig entscheiden, ob eine Website aus der Liste entfernt werden soll. Beachten Sie, dass Quad9 selbst keine Websites zur Liste hinzufügt, sondern die Liste bösartiger Hosts mit Hilfe eines Netzwerks fachkundiger Threat Intelligence-Unternehmen erstellt. Dieser Ermessensspielraum bei der Aufhebung von Sperrungen unterscheidet sich deutlich von dem Szenario, das Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist, bei dem Quad9 keine subjektive Entscheidung über die Aufnahme von entsprechenden Domainnamen in die Liste treffen kann. Quad9 hat keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die vom Gericht auferlegte Sperrliste, was bedeutet, dass potenziell "falsch-positive" Websites nicht entfernt werden können. Quad9 hat auch keine Möglichkeit, im Namen der Rechte der Nutzerinnen und Nutzer gegen ein Overblocking zu protestieren.
F: Welchen Einfluss hat DNS-Verschlüsselung auf dieses Problem?
A: Die DNS-Verschlüsselung ist relativ neu, aber eine wünschenswerte Funktion, um DNS-Abfragedaten vor dem Abfangen oder der Veränderung während der Übertragung zu schützen. Im Zusammenhang mit diesem Fall hat die Verschlüsselung wenig bis gar keine Auswirkungen, da die Abfrage für Nutzerinnen und Nutzer, die Quad9-Systeme verwenden, (von vornherein) von Quad9 entschlüsselt wird und die Blockierung von Inhalten nach dem Verschlüsselungs-/Entschlüsselungsprozess erfolgt.
Fragen und Antworten zum Gerichtsverfahren
F: Gegen welche anderen DNS-Anbieter ist Sony aktiv?
A: Soweit wir wissen, geht Sony derzeit nur gegen Quad9 vor. Sony hat keine Ansprüche gegen größere, kommerzielle DNS-Auflöser geltend gemacht. Allerdings klagen derzeit auch andere große Musiklabels vor deutschen Gerichten gegen DNS-Anbieter. Das Content-Delivery-Network Cloudflare, das ebenfalls einen DNS-Resolver betreibt, wurde im Herbst 2020 vor dem Oberlandesgericht Köln auf Unterlassung verklagt mit der Begründung, dass Cloudflare zu Urheberrechtsverletzungen beitrage, indem der DNS-Resolver einen Domainnamen auflöst, unter dem urheberrechtsverletzende Inhalte gehostet seien. Der Fall Cloudflare unterscheidet sich von der vorliegenden einstweiligen Verfügung gegen Quad9, da Cloudflare ein kommerzielles Unternehmen ist, das eine Geschäftsbeziehung mit der mutmaßlich rechtsverletzenden Website unterhält, für die es Content Delivery-Dienste erbringt.
F: Warum ist dies ein gefährlicher Präzedenzfall?
A: DNS-Vermittlungsdienste stellen eine technologisch neutrale, wichtige Internet-Infrastruktur bereit. Sie sind weder an potenziellen Urheberrechtsverletzungen auf den Domains beteiligt, zu denen sie Zugang gewähren, noch wissen sie davon. Quad9 steht in keinerlei Beziehung zu den tatsächlichen Rechtsverletzenden oder den Betreibenden der Websites, auf denen eine etwaige Rechtsverletzung stattfindet. Durch die Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen gegenüber DNS-Resolvern werden Kosten und Risiken eines Urheberrechtsstreits, der zwischen Rechteinhabern und Rechtsverletzenden beigelegt werden sollte, auf eine neutrale dritte Partei verlagert.
Die DNS-Sperrung zum Zwecke der Durchsetzung von Urheberrechten wirft grundlegende Bedenken auf. Einerseits ist die DNS-Sperrung kein wirksames Mittel, um eine Rechtsverletzung zu unterbinden, da Internetnutzerinnen und -nutzer eine Sperrung leicht umgehen oder Website-Betreibende einfach zu einer anderen Domain wechseln können. Andererseits betrifft die DNS-Sperrung nicht nur illegale Inhalte, sondern alle unter einer Domain gehosteten Inhalte, da die Sperrung nicht auf URI-Basis erfolgen kann. Die DNS-Blockierung führt nicht nur dazu, dass illegale Informationen blockiert werden, sondern auch dazu, dass der Zugang zu allen Informationen oder Diensten einer Domain verweigert wird, wodurch der Zugang zu legalen Informationen als Kollateralschaden eingeschränkt wird. Die Sperrung ganzer Websites stellt eine Bedrohung für die Informationsfreiheit im Internet dar.
Das Gericht argumentiert mit dem deutschen Rechtsgrundsatz der Störerhaftung, der es erlaubt, unbeteiligte Dritte für eine Rechtsverletzung haftbar zu machen, wenn sie in irgendeiner Weise adäquat und kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beigetragen haben. Wenn DNS-Resolver als Störer haftbar gemacht werden können, wäre dies ein gefährlicher Präzedenzfall für alle Dienste, die zum Abruf von Webseiten genutzt werden. Anbieter von Browsern, Betriebssystemen oder Antivirensoftware könnten aus denselben Gründen als Störer haftbar gemacht werden, wenn sie den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Webseiten nicht verhindern.
Der Dienst von Quad9 wurde nicht für die Sperrung von Inhalten auf der Grundlage rechtsordnungsspezifischer Sperranordnungen konzipiert, so dass die Plattform gezwungen ist, Dienste zu erbringen, die ursprünglich weder von Quad9 noch von den Nutzerinnen und Nutzern gewünscht wurden und die keinem von ihnen Vorteile bringen. Sobald Rechteinhaber in der Lage sind, die Kontrolle über Netzwerke von Drittanbietern auszuüben, um Aufgaben zu erfüllen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren, wird dies die Hürden für solche Forderungen senken und könnte zu einer Lawine von schlecht durchdachten Sperrungen führen, gegen die es aufgrund des Umfangs und der Kosten des Widerspruchs schwierig oder unmöglich ist, Einspruch zu erheben. Nach deutschem Recht müssen die Kosten für Abmahnungen von der abgemahnten Partei getragen werden, wenn sie der Aufforderung z.B. eines Rechteinhabers aufgrund einer formlosen Mitteilung nicht nachkommt. Wir gehen davon aus, dass viele – vor allem kleinere – Dienste einfach Sperren einführen werden, um das Risiko von Kosten oder gar Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sollte dieser Fall für den Rechteinhaber Sony erfolgreich sein, rechnen wir damit, dass die Schleusen geöffnet werden und mehr Bescheide von Rechteinhabern verschickt werden – ob berechtigt oder nicht. Dies wird letztendlich nicht nur zu Overblocking führen, sondern stellt auch eine Gefahr für die Freiheit und Vielfalt der Meinungsäußerung dar.
F: Inwiefern hat dieser Fall Auswirkungen außerhalb Deutschlands?
A: Dieser Fall kann ernsthafte Auswirkungen auf IT-Dienste in ganz Europa haben. Sollte das Gericht entscheiden, dass Quad9 nach dem Grundsatz der Störerhaftung haftet, könnten DNS-Anbieter und andere IT-Dienste mit Sitz in der EU oder den Unterzeichnerstaaten des Lugano-Übereinkommens (Schweiz, Island, Norwegen) vor deutschen Gerichten auf Unterlassung nach dem Grundsatz der Störerhaftung verklagt werden. Wie oben erläutert, wäre dieses Risiko nicht auf DNS-Dienste beschränkt, sondern würde für alle Akteure gelten, die einen Dienst für den Zugang zu Websites anbieten. Dieses Haftungsrisiko würde Anbieter von IT-Diensten davon abhalten, ihre Dienste von der EU und den Lugano-Unterzeichnerstaaten aus anzubieten.
F: Welche anderen Dienste könnten wie DNS von diesem Urteil betroffen sein?
A: Das vom Landgericht Hamburg angewandte Prinzip der Störerhaftung könnte auf jeden anderen Diensteanbieter angewandt werden, der dazu beiträgt, den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der eine Urheberrechtsverletzung stattfindet. DNS-Anbieter, private DNS-Betreiber, Betreiber von Browsern, Betriebssystemen oder Antivirensoftware könnten aus denselben Gründen als Störer haftbar gemacht werden, wenn sie den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Websites nicht verhindern.
F: Welche Auswirkungen hat dieser Fall auf den durchschnittliche Nutzerinnen und Nutzer?
A: Die Umsetzung des Gerichtsbeschlusses durch Quad9 hat nicht zur Folge, dass die urheberrechtsverletzende Website nicht mehr zugänglich ist. Viele Nutzerinnen und Nutzer bemerken möglicherweise nicht einmal, dass Quad9 die gerichtliche Anordnung umgesetzt hat, denn wenn sie einen alternativen DNS-Resolver konfiguriert haben, wird die Anfrage automatisch an diesen alternativen DNS-Resolver weitergeleitet und von diesem gelöst.
F: Wen betrifft dieses Urteil derzeit?
A: Quad9 hat versucht, das Urteil so umzusetzen, dass nur Anfragen aus Deutschland davon betroffen sind. Quad9 hat erhebliche Anstrengungen unternommen, sein System so zu modifizieren, dass die Umsetzung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg nicht über das Ziel hinausschießt und nur für Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland gilt, wie vom Gericht angeordnet. Allerdings kann die Zuordnung von IP-Adressen zu einem bestimmten Gebiet im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, so dass die Umsetzung des Urteils nicht mit absoluter Präzision auf Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland beschränkt werden kann.
F: Warum setzt Quad9 Sperren nicht einfach freiwillig auf Anfrage um?
A: 1) Quad9 ist der Ansicht, dass es nicht ausreicht, eine Website einfach auf der Grundlage der Behauptung zu sperren, die eine private Organisation in einem an uns gerichteten Ersuchen aufgestellt hat, ohne dass die Stichhaltigkeit dieser Behauptung in einem gerichtlichen Verfahren geprüft wurde. Dies wäre ein äußerst besorgniserregendes Ergebnis, das unserer Meinung nach schnell zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit und der Nutzung des Internets führen könnte.
A: 2) Quad9 ist der Ansicht, dass unser Auftrag klar ist: Schutz der Sicherheit und der Privatsphäre unserer Endnutzerinnen und -nutzer. Das, und nur das, ist was unsere Nutzerinnen und Nutzer von uns erwarten. Sie möchten nicht auf bösartige Inhalte zugreifen, sodass ihre Ziele und unsere Ziele übereinstimmen. Unsere Aufgabe besteht nicht darin, die Nutzerinnen und Nutzer daran zu hindern, auf Inhalte zuzugreifen, von denen sie glauben, dass sie sie erreichen wollen. Wenn wir Inhalte blockieren, die nicht bösartig sind, besteht ein Missverhältnis zwischen den Wünschen der Nutzerinnen und Nutzer und dem, was Quad9 anbieten kann. Wenn wir diese Inhaltssperren auf unseren Systemen gegen ihren Willen durchsetzen, wird Quad9 unserer Meinung nach das Vertrauen der Endnutzerinnen und -nutzer verlieren, die dann zu anderen Diensten wechseln werden, die sie möglicherweise nicht vor bösartigen Inhalten schützen, was sich insgesamt negativ auswirkt.
A: 3) Inhaltssperren sind von Natur aus länderspezifisch und werden von Land zu Land angewandt. Was in Land A gesperrt ist, muss in Land B nicht gesperrt werden.
Darüber hinaus ist es funktionell unmöglich, Sperren so umzusetzen, dass Overblocking oder Underblocking kein Problem darstellen. Geografische IP-Datenbanken sind unzuverlässig und können angesichts der Verbreitung von getunneltem Routing, DNS-Weiterleitung, VPNs, der Übertragbarkeit von IP-Adressen und anderen Aspekten, die die Herkunft der Standorte absichtlich verschleiern, einfach nicht die Herkunft aller Nutzerinnen und Nutzer korrekt identifizieren.
In Anbetracht der Schwierigkeit, Nutzerinnen und Nutzer korrekt zu lokalisieren, in Kombination mit den Konflikten mit der Rechtsprechung, sehen wir keine eindeutige Möglichkeit, angesichts des aktuellen Servicemodells und der Kundschaft von Quad9 Websites fair und korrekt zu sperren, selbst wenn wir dies für sinnvoll hielten (was wir nicht tun).
F: Um welche Website handelt es sich in dem Antrag?
A: Wir haben beschlossen, den Namen der Website nicht öffentlich zu nennen, um die Verbreitung potenziell urheberrechtsverletzender Inhalte nicht zu fördern. Die betreffende Website enthält Hyperlinks zu Inhalten, die auf Websites Dritter (Sharehostern) gehostet werden.
F: Verletzt Quad9 irgendwelche Urheberrechte?
A: Nein. Quad9 unternimmt keine potenziell urheberrechtsverletzenden Aktivitäten. Quad9 hat weder Kenntnis von noch irgendeine Beziehung zu den Websites, zu denen es durch die Auflösung des entsprechenden Domainnamens Zugang gewährt. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung wird Dritten zur Last gelegt, zu denen Quad9 in keiner Weise in Beziehung steht.
F: Was hat es mit der CUII in Deutschland auf sich?
A: Verbände der Unterhaltungsindustrie und große deutsche Internetzugangsanbieter haben kürzlich eine "Clearingstelle für Urheberrechtsverletzungen im Internet (CUII)" eingerichtet. Die an der CUII beteiligten Internetzugangsanbieter wie die Deutsche Telekom, Vodafone und 1 & 1 führen auf Empfehlung der CUII freiwillig DNS-Sperren durch. Die Website, um die es in der einstweiligen Verfügung gegen Quad9 geht, steht ebenfalls auf der Sperrliste der CUII. Durch die Nutzung eines unabhängigen DNS-Resolvers können Internetnutzerinnen und -nutzer in Deutschland die DNS-Sperren ihrer Internetzugangsanbieter umgehen. Das Gerichtsverfahren gegen Quad9 könnte daher ein gezielter Versuch sein, die Umgehung bestehender DNS-Sperrungspraktiken deutscher ISPs zu verhindern und einen Präzedenzfall für künftige Maßnahmen gegen andere DNS-Anbieter zu schaffen.
Hinzu kommt, dass die CUII eine Organisation ist, deren Mitgliedschaft nicht verpflichtend ist. Wenn Sperrentscheidungen der CUII auch für Nichtmitglieder bindend wären, dann hätte die Existenz der Organisation wenig Bedeutung, da es keinen rechtlichen Unterschied zwischen der Teilnahme an der CUII und der Nichtteilnahme an der CUII als Mitglied gäbe.